Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lowell Inkasso Service GmbH

 Schweiz

  1. Die Bearbeitung erfolgt gemäss den Richtlinien für das Inkassowesen. Das Inkassobüro verpflichtet sich darüber hinaus, die Forderungen rasch und mit Nachdruck zu bearbeiten und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die eine rasche Einbringung gewährleisten.
  2. Eingehende Gelder werden unverzüglich an den Auftraggeber abgerechnet und periodisch überwiesen.
  3. Der Auftraggeber erhält auf Anfrage einen schriftlichen Bericht über sämtliche laufende Inkassofälle.
  4. Inkassokosten werden laut den gesetzlichen Honorarrichtlinien als Schadenersatz dem Schuldner angerechnet. Der Auftraggeber hat diese Kosten auch bei Uneinbringlichkeit einer Forderung nicht zu ersetzen.
  5. Die Abrechnung und Überweisung der zu Gunsten des Auftraggebers eingebrachten Gelder gilt als Rechnungslegung. Über diese Rechnungslegung hinaus besteht bezüglich der Inkassokosten keine Pflicht zur Rechnungslegung und wird insbesondere auf die Vorlage von Zahlungsbelegen verzichtet.
  6. Zahlungen, die vom Schuldner direkt an den Auftraggeber geleistet werden, sowie Vereinbarungen, die der Auftraggeber direkt mit dem Schuldner trifft, sind innert 2 Wochen schriftlich an das Inkassobüro zu melden. Bei verspäteter Meldung haftet der Auftraggeber für die nach dieser Frist angelaufenen Kosten.
  7. Bei Zahlungen des Schuldners aufgrund des Einschreitens des Inkassobüros, wie unter Punkt 6 angeführt, und anschliessender Uneinbringlichkeit der Restforderung werden lediglich anteilsmässige Inkassokosten in Anrechnung gebracht.
  8. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Auftragsstorno, eigenmächtigen Vergleichen mit dem Schuldner oder bei Weitergabe der Forderung an Dritte (Betreibungsamt oder andere Inkassobüros) ohne Einverständnis des Inkassobüros sowie bei Übergabe von unberechtigten oder unrichtigen Forderungen die angelaufenen Inkassokosten zu tragen.
  9. Das Inkassobüro ist ermächtigt, Zahlungsvereinbarungen nach eigenem Ermessen abzuschliessen. Das Inkassobüro behält sich das Recht vor, die dem Schuldner angerechneten Kosten in erster Linie von geleisteten Zahlungen abzudecken. Eventueller Verzugsschaden und -zinsen gehen zu Gunsten des Inkassobüro Für eintretende Verjährung wird vom Inkassobüro keine Haftung übernommen. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit der übergebenen Forderungen.
  10. Betriebene, verjährte und ausgebuchte Forderungen:Bei Aufträgen über bereits betriebene oder verjährte Forderungen sowie bei Weiterbearbeitung der vom Inkassobüro als uneinbringlich berichteten und ausgebuchten Forderungen wird an den Auftraggeber eine Provision von 50% von allen zu Gunsten des Auftraggebers eingehenden Geldern (auch von Zahlungen laut Punkt 6) berechnet. Verlustscheine, die sich bei der Bearbeitung ergeben, werden auf Wunsch des Kunden alle 2 bis 3 Jahre auf deren Einbringlichkeit überprüft. Für die Neubearbeitung wird der Tarif 50/50 angewendet (die Kosten gehen zu Lasten des Inkassobüros).
  11. Falls irgendeine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ungültig ist, ist sie durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Alle anderen Bestimmungen bleiben jedenfalls unberührt.
  12. Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Es gilt Schweizer Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist 9424 Rheineck.